Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen



1.     Angebot und Auftrag
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen jeder Art werden erst  mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers rechtswirksam.

2.     Preise
Die Preise gelten ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung. Falls nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Die genannten Preise sind Tagespreise und können je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen geändert werden. Mit dem Tag der Herausgabe neuer Listenpreise verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen der Besteller nicht im Besitz der neuen Preisliste sein sollte. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, zu dem am Tag der Lieferung gültigen Steuersatz. Kostenvoranschläge sind freibleibend und werden nach besten Wissen und Vermögen erstellt. Bei nicht erfolgter Freigabe des Kostenvoranschlages werden die Kosten, welche in Zusammenhang für den Kostenvoranschlag aufgewandt wurden, wie z.B. Prüf- und Arbeitszeit, Transport-, Verpackungs- oder Zollkosten, in Rechnung gestellt. Ist es notwendig für die Erstellung eines Kostenvoranschlages das Gerät, Werkzeug oder die Maschine zu zerlegen und wurde nichts Gegenteiliges vereinbart, erfolgt die Rücksendung im zerlegten Zustand.


3.     Zahlung
Sämtliche Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tage nach Rechnungsdatum netto. Ausgenommen hiervon sind Reparaturen und Ersatzteile, welche sofort ohne Abzug fällig sind. Eine Zurückbehaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung ist nur wegen/mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers nach Vertragsabschluss wesentlich und wird dadurch der Gegenleistungsanspruch des Verkäufers berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.


4.     Zahlungsverzug
Hält der Käufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, berechnen wir ab Fälligkeit Zinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Vor Bezahlung fälliger Beträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, soweit der Käufer hierfür nicht Sicherheit leistet. Bei vom Käufer verschuldetem Ausbleiben einer fälligen Zahlung werden sämtlich offene Rechnungen des Verkäufers sofort fällig.


5.     Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern. Verspätet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen um mehr als 10 Werktage ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der Verkäufer zuvor den Rücktritt vom Vertrag klären muss.


6.     Lieferung
Lieferzeitangaben erfolgen nach besten Wissen und Vermögen und gelten erst von der völligen Klarstellung des Auftrags an und nicht vor der Beibringung der vom Verkäufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu Ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder – bei Lieferungen ab Werk dessen Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der geschuldeten Vorleistungen des Käufers voraus. Sollte es insoweit zu einer Verzögerung kommen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

Teillieferungen und die Zusammenfassung von Lieferungen sind zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Besteller dies zumutbar ist.

Mehr- oder Minderlieferungen von 10%, bei Sonderanfertigungen bis zu 15% sind zulässig. Dies gilt auch für Ersatzlieferungen. Handelsübliche und fertigungsbedingte Gewichts-, Stärke- und Flächen Toleranzen von 8% sind zu akzeptieren. Einschlägige Fachrichtlinien wie z.B. die der GKV gelten darüber hinaus.

Ereignisse außerhalb des Entscheidungs- und Einflussbereichs des Verkäufers oder andere Ereignisse, die die rechtzeitige Lieferung erschweren und die auch der Käufer nicht zu vertreten hat- z.B. Kriegs- und Ausnahmezustand, Embargo, Verkehrsstörungen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Mangel an Material, Fahrzeugen oder Energie, Fehlguss und dergleichen – berechtigen den Verkäufer zu einem angemessenen Aufschub der Lieferung, ohne dass dem Käufer daraus Ansprüche gegen den Verkäufer erwachsen. Soweit die genannten Ereignisse ein dauerhaftes und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu behebendes Leistungshindernis darstellen, entfallen die jeweiligen Ansprüche auf die Gegenleistung. Der Anspruch auf die Gegenleistung des Verkäufers bleibt erhalten, soweit der Käufer die Umstände zu vertreten hat, die eine Lieferung des Verkäufers bleibt erhalten, soweit der Käufer die Umstände zu vertreten hat, die eine Lieferung des Verkäufers unmöglich machen oder verzögern. Sollte das Leistungshindernis länger al 3 Monate andauern, sind Verkäufer und Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit es sich um eine Lieferung im Sinne von Ziff. 6.4 handelt, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf Frachtmehrkosten und Nachrüstkosten. Dauert die Verzögerung länger als 4 Monate und handelt es sich nicht um einen Fall der Ziff. 6 Abs. 4, kann der Käufer eine Entschädigung für den Verzug als Schadensersatz fordern, sofern nicht zuvor von einer Seite der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden ist. Der Schadensersatzanspruch umfasst nicht entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung. Im Übrigen richten sich die Rechte des Käufers nach Ziff. 10 dieser Regelung.

 
7.     Verpackung, Versand, Gefahrübergang
Verpackungsart, Versandart und Versandweg bestimmt der Verkäufer, falls nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Die Lieferung erfolgt ab Werk, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 9 entgegenzunehmen.


8.     Vertragsgegenstand
Angaben des Verkäufers über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und Vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behält sich der Verkäufer vor. Vom Verkäufer gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne dessen Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer weist insoweit auf sein Urheberrecht hin. Die Vertraglich verschuldeten Eigenschaften der Kaufsache richten sich ausschließlich nach unserer Produktbeschreibung und den schriftlichen Vereinbarungen. Einseitig vom Käufer geäußerte Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht wie Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder eines seines Gehilfen. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn der Verkäufer einen Anteil der Kosten berechnet, stets dessen Eigentum.

 
9.     Gewährleistung
Sofern es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt, leistet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter oder garantierter Eigenschaften gehört, Gewähr wie folgt: Weisen die Erzeugnisse des Verkäufers innerhalb von 12  Monaten nach Lieferung nachweislich Mängel auf, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder Gutschrift des Rechnungswertes. In diesem Fall übernimmt der Verkäufer die notwendigen Transportkosten und ggf. Ein- und Ausbaukosten in angemessenem Umfang. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den der Niederlassung verbracht worden ist, an die geliefert worden ist, werden nicht übernommen, es sei denn der Verkäufer wusste, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch ein beauftragtes Unternehmen. Kosten für Reparaturarbeiten Dritter, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers vom Käufer beauftragt worden sind, werden nicht ersetzt. Mängel durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignetes Verbrauchsmaterial, Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe. Chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse schließen jegliche Gewährleistung aus, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Mängelrügen innerhalb des vorstehend genannten Rahmens werden nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Kenntniserlangen, durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Beanstandungen der Menge werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung schriftlich vorgebracht werden und bei uns eingehen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen. Hat der Verkäufer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers zu liefern, so übernimmt der Käufer  ihm gegenüber die Gewähr, das die nach seinen vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt dem Verkäufer ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so ist der Verkäufer berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen dem Verkäufer in einem solchen Falle aus der Verletzung oder der Geltendmachung eines Schutzrechts durch Dritte Schäden, so hat der Käufer dafür Ersatz zu leisten bzw. den Verkäufer von daraus erwachsenden Schäden freizustellen. Rücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.


10. Rücktrittsrecht des Käufers und sonstige Haftung des Käufers
A der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, nicht erfolgte, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom Verkäufer zumindest überwiegend zu vertreten oder es handelt sich um einen Fall der Ziff. 6 Abs. 4. Soweit Teilleistungen möglich und für den Käufer auch nach Beendigung des Vertrages im Übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das Rücktrittrecht auf die noch geleisteten Teile. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Sind bereits Teilleistungen im Sinne des Absatzes 1 erbracht, besteht auch insoweit ein Vergütungsanspruch.

B Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Nachbesserung eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch dessen Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Entscheidet SICH DER Verkäufer für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Käufer ein Rücktrittsrecht erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Verkäufers feststehen und nachgewiesen sind. Der Käufer kann statt seines Rücktrittrechts auch Minderung geltend machen.

C Nimmt der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte z.B. auf Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

D Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten. Der Haftungsausschluss findet weiter keine Anwendung bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der Lieferer eine Garantie übernommen hat. Gleiches gilt, wenn sich ein Beschaffungsrisiko realisiert, das der Lieferer ausdrücklich übernommen hat. Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht in den Fällen, in denen nach dem jeweils geltenden Landesrechts eine Schadenersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für Produkthaftung. Außer bei Schäden die Leben, Körper und Gesundheit und Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, beschränkt sich der Umfang des zu ersetzenden Schaden außer auf vorhersehbare Schäden.


11. Annahme, Abruf, Rücktrittrecht des Verkäufers
Auf Abruf gekaufte Waren sind binnen einem Monat nach Aufforderung zur Abnahme anzunehmen.
Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und alle daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Das gleiche gilt, wenn aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, versandfertige Waren nicht versendet werden können. Befindet sich der Käufer trotz Fristsetzung weiter in Annahmeverzug, befindet er sich mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage im Verzug oder begeht der Käufer eine andere schwerwiegende Vertragsverletzung, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag  und zur Geltendmachung des Schadenersatzes berechtigt.


12. Entsorgung
Der Käufer ist berechtigt zum Zwecke der Entsorgung, Altgeräte welche unter das Elektro-Entsorgungsgesetz (EAR) fallen zurückzugeben. Der Verkäufer ist verpflichtet diese Geräte anzunehmen und der fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Falls nicht anders vereinbart ist trägt allein der Käufer die Kosten für den Transport und die Entsorgung.


13. Schiedsgericht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
Die Rechte des Käufers sind nicht übertragbar. Die rechtliche Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Gedanke der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das Lieferwerk des Verkäufers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die vorstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er diese schriftliche anerkannt hat. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vorrangig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden. Sollte kein Schiedsgerichtsverfahren zustande kommen, ist der Gerichtsstand Esslingen (Amtsgericht) und Stuttgart (Landgericht).